Kumulierungsverbot
Ein Kumulierungsverbot untersagt die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer öffentlicher Fördermittel für dasselbe Vorhaben oder dieselben Kosten. Alternativ begrenzt eine Kumulierungsgrenze die maximal zulässige Gesamtförderquote bei Kombination verschiedener Programme.
Ausführliche Erklärung
Das Kumulierungsverbot ist eine beihilferechtliche Regelung, die verhindern soll, dass Unternehmen durch die Kombination mehrerer Förderprogramme übermäßig subventioniert werden und dadurch der Wettbewerb verzerrt wird. Im Förderrecht wird zwischen absolutem Kumulierungsverbot und relativen Kumulierungsgrenzen unterschieden: Bei einem absoluten Verbot darf für dieselbe Maßnahme nur eine Förderung beantragt werden, bei Kumulierungsgrenzen ist eine Kombination bis zu einer bestimmten Förderhöchstgrenze zulässig.
Die rechtliche Grundlage bilden EU-Beihilfevorschriften wie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder die De-minimis-Verordnung. Diese legen fest, dass bei mehreren Förderungen für identische förderfähige Kosten die maximal zulässige Förderintensität nicht überschritten werden darf. In Deutschland liegt beispielsweise die Kumulierungsgrenze bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude bei 60 Prozent der tatsächlich geförderten Kosten. Österreichische Förderprogramme der FFG und AWS enthalten vergleichbare Regelungen, die in den jeweiligen Programmdokumenten spezifiziert sind.
Für KMU bedeutet das Kumulierungsverbot erhöhten Prüfaufwand bei der Förderplanung. Vor Antragstellung muss geprüft werden, ob bereits andere öffentliche Mittel für dasselbe Vorhaben beantragt oder bewilligt wurden. Dabei ist zu beachten: Eine Kumulierung liegt nur vor, wenn sich die Förderungen auf dieselben förderfähigen Kosten beziehen. Werden unterschiedliche Kostenpositionen eines Projekts aus verschiedenen Töpfen finanziert, ist dies in der Regel zulässig. Auch zeitlich und baulich getrennte Projektabschnitte können unter Umständen separat gefördert werden.
Bei Verstößen gegen Kumulierungsverbote drohen empfindliche Konsequenzen: Die Förderung kann gekürzt oder komplett zurückgefordert werden, teilweise mit Zinsen. Antragsteller sind deshalb verpflichtet, alle erhaltenen Beihilfen offenzulegen und eine Kumulierungserklärung abzugeben. Diese dokumentiert sämtliche öffentlichen Förderungen für das betreffende Vorhaben. Förderstellen prüfen diese Angaben und gleichen sie mit anderen Behörden ab.
Praxisbeispiel
Eine Steuerberatungskanzlei mit 12 Mitarbeitenden in Salzburg plant die Digitalisierung ihrer Prozesse und möchte sowohl die KMU-Digital-Förderung der AWS als auch ein Landesprogramm in Anspruch nehmen. Beide Programme fördern dieselben Softwarekosten mit jeweils 40 Prozent Zuschuss. Da die kombinierte Förderhöhe von 80 Prozent die zulässige Kumulierungsgrenze überschreitet, muss sich die Kanzlei für eines der Programme entscheiden oder die Kostenpositionen so aufteilen, dass Software aus Programm A und Beratungsleistungen aus Programm B finanziert werden.
Quellen
- Förderdatenbank Deutschland: FAQ - Kombination von Förderprogrammen
- KfW: Merkblatt Allgemeines zu Beihilfen - Kumulierungsregelungen
- Land Oberösterreich: Richtlinie FTI-Kooperation FFG - Kumulierung und Mehrfachförderung
- ENERGIE-FACHBERATER: Kumulierungsgrenze BEG - Expertenrat zu Förderkombinationen