Kennzeichnungspflicht
Kennzeichnungspflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung, KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte als solche erkennbar zu machen. Ab dem 2. August 2026 regelt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung, wann Unternehmen Texte, Bilder, Videos oder Audioaufnahmen aus KI-Systemen kennzeichnen müssen.
Ausführliche Erklärung
Die Kennzeichnungspflicht ist Teil der Transparenzvorgaben des EU AI Acts (Verordnung EU 2024/1689), der seit 1. August 2024 in Kraft ist. Sie betrifft Anbieter von KI-Systemen, die solche Systeme entwickeln oder bereitstellen, sowie Betreiber, die KI-Systeme im geschäftlichen Kontext nutzen. Entscheidend ist nicht das verwendete Tool, sondern ob ein Inhalt geeignet ist, Menschen über seinen Ursprung zu täuschen oder den Eindruck einer menschlichen Kommunikation zu erwecken.
Artikel 50 unterscheidet vier Fallgruppen: Erstens müssen Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren – etwa Chatbots oder Voicebots –, die Nutzer darüber informieren, dass sie mit einer KI kommunizieren, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Zweitens müssen Anbieter generativer Systeme synthetische Inhalte (Text, Bild, Audio, Video) in maschinenlesbarer Form als künstlich erzeugt markieren. Drittens müssen Betreiber bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung die betroffenen Personen informieren. Viertens müssen Betreiber Deepfakes sowie KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen; ausgenommen sind erkennbar künstlerische, satirische oder fiktionale Werke.
Beim Zeitplan ist zu beachten: Die Kernpflichten (Chatbot-Hinweis, Deepfake- und Textoffenlegung) gelten ab 2. August 2026. Die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2) soll nach dem Digital Omnibus erst ab 2. Dezember 2027 greifen. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Praxisbeispiel
Eine oberösterreichische Steuerberatungskanzlei mit 12 Mitarbeitenden nutzt ChatGPT zur Erstellung von Mandanten-Newslettern. Solange eine Steuerberaterin die KI-Entwürfe fachlich prüft, inhaltlich überarbeitet und die redaktionelle Verantwortung trägt, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Setzt die Kanzlei jedoch einen KI-Chatbot auf der Website ein, der Mandantenanfragen beantwortet, muss beim Start des Chats klar erkennbar sein, dass es sich um ein KI-System handelt – etwa durch den Hinweis "Dieser Chat wird von einem KI-System beantwortet".
Quellen
- EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689)
- WKO: Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-Inhalte ab August 2026
- RTR KI-Servicestelle: AI Act Transparenzpflichten
- European Commission: Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content
- Haufe: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026