BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 6 (Mitbestimmungsrecht bei KI-Systemen)

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer geeignet sind – gilt auch für KI-Systeme, wenn der Arbeitgeber auf Nutzungsdaten zugreifen kann.

Ausführliche Erklärung

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist für Unternehmen mit Betriebsrat eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen, wenn es um die Einführung digitaler Systeme geht. Die Vorschrift regelt, dass der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen hat, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Entscheidend ist dabei: Es kommt nicht auf die Absicht des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob eine technische Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist. Diese weite Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht bedeutet, dass praktisch jedes System, das arbeitnehmerbezogene Daten speichert, verarbeitet oder protokolliert, mitbestimmungspflichtig sein kann – von Zeiterfassungssystemen über Videoüberwachung bis hin zu Softwarelösungen mit Logging-Funktionen.

Im KMU-Kontext wird diese Regelung besonders relevant bei der Digitalisierung: Wer als Arbeitgeber eine CRM-Software, ein ERP-System, ein Projektmanagement-Tool oder KI-Anwendungen einführt, muss prüfen, ob das System arbeitnehmerbezogene Daten erfasst, die Rückschlüsse auf Verhalten oder Leistung zulassen. Selbst gängige Tools wie Microsoft 365 oder Zeiterfassungssoftware können unter diese Regelung fallen, wenn sie Nutzungsdaten protokollieren, auf die der Arbeitgeber zugreifen könnte. Zweck der Norm ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beschäftigten vor den besonderen Gefahren technischer Überwachung. Das Mitbestimmungsrecht ist „echt": Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Spruch einer Einigungsstelle darf das System nicht eingeführt werden.

KI-Systeme wie ChatGPT, generative Tools oder Personalplanungssoftware fallen grundsätzlich unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber über eine vom Unternehmen bereitgestellte IT-Infrastruktur Zugriff auf Nutzungsdaten hat. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (24 BVGa 1/24, Januar 2024) besteht hingegen kein Mitbestimmungsrecht, wenn Mitarbeiter KI-Tools ausschließlich über private Accounts nutzen, auf die der Arbeitgeber nicht zugreifen kann. Seit Juni 2021 unterstützt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Betriebsräte zusätzlich: § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG stellt klar, dass bei der Beurteilung von KI-Systemen die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich gilt – ohne dass der Betriebsrat die Erforderlichkeit gesondert nachweisen muss.

Praxisbeispiel

Ein Steuerberatungsbüro mit 22 Mitarbeitern möchte ein KI-gestütztes Dokumentenmanagement-System einführen, das automatisch Arbeitszeiteinträge protokolliert und Bearbeitungszeiten pro Mandant erfasst. Da das System Leistungsdaten speichert, auf die die Geschäftsleitung zugreifen kann, besteht Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Betriebsrat verhandelt eine Betriebsvereinbarung, die regelt: welche Daten gespeichert werden, wer darauf Zugriff hat, und dass keine individuellen Leistungsvergleiche ohne konkreten Anlass erstellt werden. Erst nach Abschluss der Vereinbarung darf das System produktiv gehen.

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 25. Juni 2026