Rechtliches fortgeschritten

Berufsgeheimnis (nach WTBG)

Das Berufsgeheimnis nach WTBG (§ 80 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017) verpflichtet Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen zur umfassenden Verschwiegenheit über anvertraute Angelegenheiten, persönliche Umstände sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrer Auftraggeber.

Ausführliche Erklärung

Die Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG 2017 gehört zu den zentralen Berufspflichten der Wirtschaftstreuhandberufe in Österreich. Sie schützt alle Informationen, die Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut werden oder die ihnen bei der Durchführung von Aufträgen oder in behördlichen Verfahren bekannt werden. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Informationen auch anderen Personen zugänglich sind oder waren.

Der Schutzumfang erstreckt sich ausdrücklich auf persönliche Umstände der Mandant:innen sowie auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese strenge Verschwiegenheitspflicht ist eine Grundvoraussetzung für das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber:innen und Wirtschaftstreuhänder:innen und ermöglicht es diesen, als Parteienvertreter vor Behörden und Gerichten die Interessen ihrer Klient:innen bestmöglich zu vertreten. Das Berufsgeheimnis wird auch strafrechtlich durch § 121 StGB geschützt und verleiht Wirtschaftstreuhänder:innen in Straf- und Finanzstrafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt – auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses bleibt sie aufrecht. Sie erstreckt sich zudem auf alle Mitarbeiter:innen, Hilfskräfte und Berufsanwärter:innen in der Kanzlei. Durchbrochen werden darf das Berufsgeheimnis nur in eng definierten Ausnahmefällen, etwa bei gesetzlichen Meldepflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention oder mit ausdrücklicher Entbindung durch die Auftraggeber:innen. Wirtschaftstreuhänder:innen können sich auch nach einer Entbindung auf ihr höchstpersönliches Verschwiegenheitsrecht berufen.

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbaubetrieb mit 85 Mitarbeiter:innen in Oberösterreich beauftragt eine Steuerberatungskanzlei mit der Jahresabschlusserstellung. Dabei erfährt der Steuerberater von geplanten Umstrukturierungen, aktuellen Umsatzrückgängen und persönlichen finanziellen Schwierigkeiten der Geschäftsführerin. All diese Informationen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG 2017. Der Steuerberater darf diese auch gegenüber Behörden nicht offenlegen und kann sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen – selbst wenn die Mandantin ihn von der Schweigepflicht entbinden würde.

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 17. Mai 2026