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Berechtigtes Interesse

Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine von sechs Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Es erlaubt die Datenverarbeitung, wenn das legitime Interesse des Unternehmens oder eines Dritten die Rechte und Interessen der betroffenen Person nicht überwiegt.

Ausführliche Erklärung

Anders als Einwilligung oder Vertragserfüllung setzt das berechtigte Interesse eine dreistufige Prüfung voraus. Zunächst muss ein legitimes Interesse vorliegen – das kann wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Natur sein und reicht von IT-Sicherheit über Betrugsprävention bis zu Direktwerbung. Wichtig: Das Interesse muss rechtmäßig sein und darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Zweitens muss die Verarbeitung zur Wahrung dieses Interesses erforderlich sein. Das bedeutet nicht nur "nützlich", sondern absolut notwendig. Gibt es ein milderes, weniger eingreifendes Mittel, ist die Verarbeitung nicht erforderlich. Drittens folgt die eigentliche Interessenabwägung: Hier werden die Interessen des Unternehmens gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person abgewogen. Faktoren wie Sensibilität der Daten, vernünftige Erwartungen der Person, Transparenz und getroffene Schutzmaßnahmen spielen eine zentrale Rolle. Die Abwägung muss im Einzelfall erfolgen – pauschale Beurteilungen sind unzulässig.

Für österreichische und deutsche KMU ist das berechtigte Interesse praktisch relevant, etwa bei der Videosicherung von Geschäftsräumen, der Übermittlung von Daten an Inkassodienstleister oder beim B2B-Marketing. Die Erwägungsgründe 47 bis 49 der DSGVO nennen als Beispiele die Beziehung zum Kunden oder Mitarbeiter, Direktwerbung und Betrugsbekämpfung. Behörden dürfen sich für hoheitliche Aufgaben nicht auf das berechtigte Interesse berufen. Bei Daten von Kindern gelten besonders strenge Maßstäbe.

Die Rechenschaftspflicht der DSGVO verlangt eine schriftliche Dokumentation der gesamten Interessenabwägung. Diese muss nachvollziehbar darlegen, welches Interesse verfolgt wird, warum die Verarbeitung erforderlich ist und weshalb die Interessen des Unternehmens überwiegen. Zudem besteht eine Informationspflicht gegenüber den Betroffenen sowie ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO. Das berechtigte Interesse ist kein „Auffangtatbestand", der immer greift, wenn andere Rechtsgrundlagen fehlen – es erfordert eine sorgfältige, ehrliche Prüfung.

Praxisbeispiel

Ein Steuerberatungsbüro mit 12 Mitarbeiterinnen in Linz installiert eine Kamera im Eingangsbereich, um Einbrüche zu verhindern. Das berechtigte Interesse liegt im Schutz des Eigentums. Die Kanzlei beschränkt die Aufzeichnung auf die Geschäftszeiten, speichert die Aufnahmen nur 72 Stunden, bringt deutliche Hinweisschilder an und verzichtet auf die Überwachung von Büro- oder Sozialräumen. Die Interessenabwägung wird dokumentiert und in der Datenschutzerklärung transparent dargestellt.

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 16. Mai 2026