BDSG §26 (Beschäftigtendatenschutz)

§ 26 BDSG regelt in Deutschland die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten durch Arbeitgeber. Die Norm konkretisiert Art. 88 DSGVO und erlaubt die Datenverarbeitung für Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Ausführliche Erklärung

§ 26 des Bundesdatenschutzgesetzes bildet die zentrale nationale Rechtsgrundlage für den Beschäftigtendatenschutz in Deutschland. Die Vorschrift nutzt die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO und regelt spezifisch, wann Arbeitgeber personenbezogene Daten von Beschäftigten – darunter auch Bewerber, Leiharbeitnehmer, Auszubildende und bereits ausgeschiedene Personen – verarbeiten dürfen. Kernaussage ist, dass eine Datenverarbeitung zulässig ist, wenn sie für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist, etwa für Entscheidungen über die Einstellung, die Lohnabrechnung, die Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aus Arbeits- und Sozialrecht.

Praxisbeispiel

Eine Steuerberatungskanzlei mit 18 Mitarbeitern in Linz verarbeitet für die Gehaltsabrechnung Name, Bankverbindung, Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Kirchenzugehörigkeit und Arbeitszeiten ihrer Angestellten. Diese Verarbeitung ist nach § 26 Abs. 1 BDSG zulässig, da sie für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Möchte die Kanzlei jedoch Fotos der Mitarbeiter auf der Website veröffentlichen, benötigt sie dafür eine separate, freiwillige Einwilligung in Textform – diese darf nicht im Arbeitsvertrag selbst enthalten sein und muss jederzeit widerrufbar bleiben.

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 1. Juni 2026